Ihr starker Partner im Arbeitsrecht und Dienstvertragsrecht. Wir beraten Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassend. Unsere Expertise deckt Aktiv- und Passivprozesse, Kündigungsschutz, Betriebsübergänge, das Betriebsverfassungsrecht und die Klärung der Scheinselbstständigkeit ab. Wir unterstützen Sie auch bei Handelsvertreterrecht und sozialrechtlichen Bezügen (z.B. Arbeitslosengeld). Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung in allen Instanzen.
Im individuellen Arbeitsrecht agieren wir als Ihr starker Partner. Wir betreuen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer in Aktiv- und Passivprozessen, die wir mit höchster Sorgfalt durch alle Instanzen führen.
Das Spektrum unserer Expertise ist vielfältig und umfasst die gesamte Bandbreite komplexer Fragestellungen: vom Arbeitsvertragsrecht und Anstellungsverträgen über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen bis hin zum anspruchsvollen Kündigungsschutzrecht. Wir sind ebenso spezialisiert auf das Betriebsverfassungsrecht, die Begleitung von Betriebsübergängen sowie die Klärung des kritischen Problemfeldes der Scheinselbstständigkeit.
Über das klassische Arbeitsrecht hinaus beraten wir Sie umfassend im Dienstvertragsrecht, bei allen Angelegenheiten der freien Berufe und freien Mitarbeiter, im Handelsvertreterrecht sowie bei angrenzenden sozialrechtlichen Vorschriften (z. B. zu Arbeitslosengeld und Sperrzeiten). Wir klären komplexe Abgrenzungsfragen zur Scheinselbstständigkeit und schützen Unternehmen aktiv vor kostspieligen Nachforderungen. Angesichts der umfangreichen und ständig aktuellen Rechtsprechung garantieren wir Ihnen eine fundierte und strategische Vertretung in allen Ihren arbeitsrechtlichen Belangen. Dies schließt die detaillierte Prüfung und Gestaltung von Handelsvertreterverträgen sowie die Begleitung in Statusfeststellungsverfahren ein, um maximale Rechtssicherheit für alle Vertragsstrukturen zu gewährleisten.
Kündigungsschutz ist einer der zentralen Punkte im Arbeitsrecht. Die einzuhaltende Frist hängt von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab. Im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) müssen Arbeitgeber die gesetzlichen Mindestfristen des § 622 BGB beachten, die sich von vier Wochen bis zu sieben Monaten steigern. Für Arbeitnehmer gilt in der Regel die Grundkündigungsfrist von vier Wochen, sofern im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist. Wir prüfen Ihren individuellen Arbeitsvertrag und Tarifvertrag auf abweichende Regelungen.
Eine Abmahnung dient der Rüge eines konkreten Pflichtverstoßes und hat eine Warnfunktion für das Arbeitsverhältnis. Sie ist nur wirksam, wenn sie präzise das Fehlverhalten mit Datum und Uhrzeit beschreibt und die Konsequenz (im Wiederholungsfall die Kündigung) klar benennt. Wir beraten sowohl Arbeitgeber bei der fehlerfreien Formulierung als auch Arbeitnehmer bei der rechtlichen Prüfung und der Erstellung einer Gegendarstellung, um die Basis für eine spätere Kündigung zu entkräften.
Die Unterscheidung ist rechtlich komplex und hochrelevant für Sozialversicherung und Steuern. Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn eine Person formal als freier Mitarbeiter auftritt, faktisch aber weisungsgebunden und in die Betriebsorganisation eingegliedert ist (typische Merkmale eines Arbeitnehmers). Dies hat erhebliche Risiken für den Arbeitgeber (Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen). Wir bieten strategische Beratung zur rechtskonformen Gestaltung von Dienstverträgen und zur Absicherung gegen dieses Haftungsrisiko.